Satzung
Therapiehunde für Kinder e.V.
1.Name und Sitz
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und heißt
Therapiehunde für Kinder e.V.
Er hat seinen Sitz in
06193 Petersberg OT Dachritz Teichaer Str. 08.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
Der Verein unterstützt Menschen und deren Familien, in erster Linie Kinder und Jugendliche, mit den unterschiedlichsten Behinderungen und Bedürfnissen in der qualifizierten und professionellen Ausbildung eines Therapie oder Assistenzhundes.
Zucht, Haltung, Kauf, Vermittlung und fachgerechte Ausbildung von Hunden zu Zwecken verschiedener therapeutischer Einsatz Möglichkeiten für hilfsbedürftige Personen und die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der des Abschnitts
; Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung;
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Vermittlung und Abgabe von Spezialhunden an die betreffenden Personen und Familien und gleichzeitige Übernahme der meisten Kosten für Haltung und Ausbildungszwecke wie Training, Versicherung, Tierarzt oder Steuern.
3. Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Uber Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
5. Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie bestimmt Versammlungsleitung sowie Protokoll Führung.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Diese Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Diese Protokolle müssen zum Abschluss von mindesten zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Diese sind dann im Sinne des Vereins beurkundet .
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszweckes, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an :
Lebenshilfe Sachsen-Anhalt e.V.
Ackerstr. 16 , 39112 Magdeburg .
Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken wie in seiner Satzung verankert ist zu verwenden.
Der Vorstand lädt schriftlich per Mail und im Forum der Website zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
6. Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach Paragraph 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftlich Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht Mitglied des Vereins sein. Dessen Aufgaben beziehen sich auf die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und Satzungsbestimmungen.